Grenzüberschreitende Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Warum internationale Nachfolgeplanung über Millionen entscheidet – ein Praxisfall
Die Vermögens- und Unternehmensnachfolge wird zunehmend international. Wohnsitze, Immobilien, Beteiligungen und Familienmitglieder verteilen sich heute häufig über mehrere Länder hinweg. Gleichzeitig hält sich ein weit verbreiteter Irrtum hartnäckig: Viele gehen davon aus, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht sei.
Das Gegenteil ist der Fall.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist innerhalb der EU nicht harmonisiert. Jedes Land verfolgt eigene steuerliche Konzepte, unterschiedliche Freibeträge und abweichende Anknüpfungspunkte. Deutschland hat darüber hinaus lediglich mit sechs Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer geschlossen:
- Dänemark (im Einkommensteuer-DBA enthalten)
- Frankreich
- Griechenland (veraltet und praktisch kaum relevant)
- Schweden (seit 2005 ohne Erbschaftsteuer)
- Schweiz
- USA
Mit wichtigen Nachbarstaaten wie Belgien oder den Niederlanden existiert hingegen kein entsprechender Schutz vor Doppelbesteuerung.
Die Folge: Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen führen häufig zu mehrfacher Steuerbelastung – selbst innerhalb enger Familienstrukturen.
Auch wenn nationale Anrechnungsvorschriften eigentlich die Doppelbesteuerung abmildern sollen, so führen sie einerseits stets zur Anwendung des jeweils höchsten Steuerniveaus der beteiligten Länder und andererseits kann es auch zu Qualifikationskonflikten und damit zu einer echten Doppelbesteuerung mit kumulativer Steuerbelastung aus mehreren Ländern kommen.
Wann entstehen steuerliche Mehrfachbelastungen?
Probleme entstehen immer dann, wenn internationale Bezüge zusammentreffen:
- unterschiedliche Wohnsitze von Erblasser, Schenker oder Erwerbern
- Vermögen in mehreren Staaten
- Wohnsitzwechsel kurz vor oder nach Vermögensübertragungen
- nationale Sonderregelungen ohne gegenseitige Abstimmung
Da Staaten teilweise den Wohnsitz, teilweise die Lage des Vermögens oder sogar frühere Wohnsitze als Besteuerungsgrundlage heranziehen, kann ein identischer Vermögensübergang parallel mehreren Steuerregimen unterliegen.
Wie drastisch die Auswirkungen sein können, zeigt ein realitätsnaher Praxisfall.
Praxisfall: „80 % Steuer ohne Beratung – 2 % nach Gestaltung“
Ein deutsch-belgisches Ehepaar (V und M) lebte seit vielen Jahren in Belgien. Beide waren deutsche Staatsbürger und hatten ein erhebliches Vermögen aufgebaut:
- Unternehmensbeteiligung in Deutschland
- selbstgenutztes Wohnhaus in Belgien
- Ferienimmobilie in Belgien
- weiteres Privatvermögen in beiden Staaten
Die Familie bestand aus zwei Kindern:
- Tochter T mit Wohnsitz in Belgien
- Sohn S mit Wohnsitz in Deutschland
Testamentarisch hatten die Ehegatten ein klassisches Berliner Testament errichtet. Gleichzeitig planten sie, perspektivisch wieder nach Aachen zurückzuziehen.
Auf den ersten Blick eine typische, gut strukturierte Familienkonstellation.
Steuerlich jedoch eine hochkomplexe Ausgangslage.
Die steuerliche Ausgangssituation
Deutschland und Belgien verfügen über kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer. Beide Staaten wenden unterschiedliche Besteuerungsprinzipien an:
- Deutschland knüpft stark an Wohnsitz des Erblassers oder Erwerbers an.
- Belgien orientiert sich primär am Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers und kennt regional stark progressive Steuersätze.
Das Berliner Testament führte zusätzlich dazu, dass Vermögen zunächst vollständig auf den überlebenden Ehegatten übergehen sollte – eine Gestaltung, die im rein deutschen Kontext und kleinerem Vermögen häufig sinnvoll ist und aus Absicherungsgründen gewählt wird. Bei größeren Vermögen (auch national) sowie international birgt diese Gestaltung jedoch erhebliche Nachteile aufgrund der Vermögensakkumulation sowie mehrfacher Realisation von grenzüberschreitenden Steuernachteilen.
Die Analyse ergab:
- Mehrfache Besteuerung desselben Vermögens in beiden Staaten
- Progressionswirkungen durch gebündelte Vermögensübertragung
- Verlust mehrfach nutzbarer Freibeträge
- zusätzliche Risiken durch geplanten Wohnsitzwechsel
Die rechnerische Gesamtbelastung über beide Erbfälle hinweg hätte sich auf rund 80 % des Vermögens summieren können. Gravierend war im vorliegenden Praxisfall auch noch, dass ein Gesellschafterdarlehen an das in Deutschland belegene Unternehmen aus Sicht der belgischen Steuerbehörden als belgisches Vermögen und aus Sicht der deutschen Steuerbehörden als deutsches Betriebsvermögen angesehen wurde und somit beide Länder das Darlehensvolumen vollständig und ohne Anrechnung ausländischer Steuern besteuern wollten.
Der Gestaltungsansatz
Entscheidend war nicht eine einzelne Maßnahme, sondern ein abgestimmtes Gesamtkonzept unter Berücksichtigung beider Steuersysteme.
Zu den zentralen Bausteinen gehörten:
- Prüfung und Anpassung des Berliner Testaments
- Vorwegübertragungen noch vor dem Wohnsitzwechsel nach Deutschland unter Nutzung der in Belgien privilegierten Handschenkung
- Trennung deutscher und belgischer Vermögensbereiche
- gezielte Zuordnung von Vermögenswerten zu den jeweils steuerlich günstigeren Jurisdiktionen
- Einbindung internationaler Berater zur Abstimmung der Umsetzung
Das Ergebnis
Durch die strukturierte Planung konnte erreicht werden:
- Nutzung mehrerer Freibeträge in beiden Ländern
- Vermeidung progressionsbedingter Steuerlasten
- Reduzierung mehrfacher Besteuerungseffekte
- steuerlich optimierte Vermögensübertragung entsprechend der familiären Zielsetzung
Die Gesamtsteuerbelastung reduzierte sich dadurch auf rund 2 %.
Der Unterschied entstand nicht durch aggressive Steuermodelle, sondern durch frühzeitige Planung und systemübergreifendes Verständnis. Hierdurch konnten echte Doppelbesteuerungen vermieden, Steuernachteile reduziert und Steuerprogressions- und -freibetragseffekte zur Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung genutzt werden.
Einordnung: Warum internationale Fälle so fehleranfällig sind
Grenzüberschreitende Nachfolgen scheitern häufig an drei Punkten:
- Nationale Standardlösungen werden ungeprüft übernommen.
Ein Berliner Testament kann international erhebliche Nachteile erzeugen. - Wohnsitzwechsel werden steuerlich unterschätzt.
Viele Staaten kennen nachlaufende Steuerpflichten. - Zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten bleiben ungenutzt.
Gerade Schenkungen vor strukturellen Veränderungen eröffnen häufig entscheidende Vorteile.
Internationale Nachfolgeplanung ist daher kein Thema für den Erbfall selbst, sondern für die strategische Vorbereitung Jahre im Voraus.
Fazit
Internationale Vermögensnachfolge ist heute kein Sonderfall mehr – steuerlich jedoch weiterhin hochkomplex. Ohne Planung können mehrere nationale Steuersysteme gleichzeitig zugreifen und Vermögen erheblich reduzieren.
Der dargestellte Praxisfall zeigt: Nicht der Erbfall entscheidet über die Steuerbelastung, sondern die Gestaltung Jahre zuvor.
Frühzeitige, international abgestimmte Planung verwandelt steuerliche Risiken in Gestaltungsspielräume – und sorgt dafür, dass Vermögen generationenübergreifend erhalten bleibt.