Internationale Steuern: Wo fallen Steuern an? – Das Praxisbeispiel der Familie Müller

Grafik mit dunkelrotem Hintergrund. Oben links befindet sich das weiße Logo „Tholen & Partner“. Unten rechts ist eine dezente, ton-in-ton gestaltete Illustration eines Steuerdokuments mit Prozentzeichen zu sehen. Das minimalistische Design dient als Titelgrafik zum Thema Steuern und Steuerberatung.

Ein Haus in Spanien, ein Depot in Luxemburg, eine GmbH in Deutschland und Kinder, die in Frankreich leben – klingt kompliziert?

Tatsächlich sind internationale Sachverhalte heute keine Seltenheit mehr. Viele Unternehmer, Selbstständige und Privatpersonen besitzen Vermögen oder Einkünfte in mehreren Ländern. Doch genau dann stellt sich eine entscheidende Frage:

Wo müssen eigentlich Steuern gezahlt werden?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Entscheidend sind unter anderem der Wohnsitz, die Art der Einkünfte, der Ort des Vermögens sowie die steuerlichen Regelungen der beteiligten Staaten. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, bestehen zwischen vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Anhand eines Praxisbeispiels zeigen wir, worauf es ankommt.

Das Praxisbeispiel: Familie Müller

Familie Müller lebt in Deutschland und verfügt über Vermögenswerte und familiäre Beziehungen in mehreren europäischen Ländern.

Die Ausgangssituation:

  • Ferienhaus in Spanien
  • Wertpapierdepot in Luxemburg
  • GmbH in Deutschland
  • Kinder leben in Frankreich

Auf den ersten Blick scheint alles übersichtlich. Steuerlich betrachtet greifen jedoch verschiedene nationale Vorschriften und internationale Abkommen.

Das Haus in Spanien

Immobilien werden grundsätzlich dort besteuert, wo sie sich befinden.

Besitzt Familie Müller ein Ferienhaus in Spanien, können dort beispielsweise folgende Steuern anfallen:

  • Grundsteuer
  • Steuer auf Mieteinnahmen (bei Vermietung)
  • gegebenenfalls Veräußerungssteuern beim Verkauf
  • unter Umständen auch Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach spanischem Recht

Deutschland berücksichtigt solche Einkünfte häufig im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens und vermeidet dadurch eine doppelte Besteuerung. Dennoch müssen entsprechende Angaben oftmals auch in der deutschen Steuererklärung erfolgen.

Das Depot in Luxemburg

Luxemburg zählt seit vielen Jahren zu einem beliebten Standort für Kapitalanlagen.

Wichtig ist jedoch:

Nicht das Depot selbst wird besteuert, sondern die daraus erzielten Erträge.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Gewinne aus Wertpapierverkäufen

Je nach Art der Kapitalerträge kann Luxemburg Quellensteuern einbehalten. Deutschland besteuert als Wohnsitzstaat grundsätzlich ebenfalls die Kapitalerträge seiner Steuerpflichtigen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt dabei, wie bereits gezahlte ausländische Steuern berücksichtigt werden können.

Die GmbH in Deutschland

Die GmbH der Familie Müller hat ihren Sitz in Deutschland.

Deshalb fallen hier regelmäßig deutsche Unternehmenssteuern an, beispielsweise:

  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Umsatzsteuer (je nach Tätigkeit)

Erhalten die Gesellschafter Gewinnausschüttungen, können zusätzlich persönliche steuerliche Folgen entstehen.

Besonders wichtig wird es, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer im Ausland wohnen. Dann können weitere internationale steuerliche Fragestellungen entstehen.

Die Kinder leben in Frankreich

Allein der Wohnsitz der Kinder führt zunächst nicht automatisch zu einer Steuerpflicht. Es können jedoch Ertragsteuerpflichten (bei Erzielung von Einkünften) der Kinder begründet werden oder Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichten bei den Kindern durch deren Auslandswohnsitz zusätzlich ausgelöst werden.

Relevant wird dieser Umstand beispielsweise bei:

  • Schenkungen
  • Erbschaften
  • Unterhaltszahlungen
  • Vermögensübertragungen innerhalb der Familie

Je nach Vermögensart und den jeweiligen nationalen Vorschriften können unterschiedliche steuerliche Folgen entstehen.

Gerade bei größeren Vermögenswerten oder Unternehmensnachfolgen sollte frühzeitig geprüft werden, welche steuerlichen Auswirkungen in mehreren Staaten entstehen können.

Warum Doppelbesteuerungsabkommen so wichtig sind

Ohne internationale Steuerabkommen könnten dieselben Einkünfte mehrfach besteuert werden.

Doppelbesteuerungsabkommen regeln deshalb unter anderem:

  • welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht,
  • wie bereits gezahlte Steuern angerechnet werden,
  • welche Einkünfte steuerfrei gestellt werden,
  • welche Nachweise erforderlich sind.

Dennoch unterscheiden sich die Regelungen je nach Staat erheblich. Eine pauschale Aussage ist deshalb kaum möglich.

Fazit

Internationale Vermögenswerte und Einkünfte sind längst keine Ausnahme mehr. Ob Immobilie im Ausland, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen oder grenzüberschreitende Familienverhältnisse – jeder Sachverhalt kann unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben.

Wer frühzeitig eine steuerliche Prüfung vornimmt, kann Risiken minimieren, Doppelbesteuerungen vermeiden und vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll nutzen.