Grenzüberschreitende Erbschaften: Welche Steuern können anfallen?

Der Verlust eines nahestehenden Menschen bringt oft nicht nur emotionale Herausforderungen mit sich, sondern auch zahlreiche organisatorische und steuerliche Fragen. Besonders komplex wird es, wenn Vermögenswerte oder die beteiligten Personen in verschiedenen Ländern leben. In solchen Fällen spricht man von einer grenzüberschreitenden Erbschaft. Neben den Regelungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts und ggf. des ausländischen Erbschaftsteuerrechts sind häufig auch ertragsteuerliche Folgen in mehreren Staaten zu prüfen, etwa bei Betriebsvermögen oder Beteiligungen.
Wann liegt eine grenzüberschreitende Erbschaft vor?
Ein internationaler Erbfall liegt beispielsweise vor, wenn die verstorbene Person ihren Wohnsitz im Ausland hatte, Erbinnen oder Erben außerhalb Deutschlands leben oder sich Vermögenswerte wie Immobilien, Bankkonten oder Unternehmensbeteiligungen in einem anderen Land befinden. Bereits einer dieser Faktoren kann dazu führen, dass mehrere Staaten ein Besteuerungsrecht beanspruchen – etwa weil Deutschland bei unbeschränkter Steuerpflicht den weltweiten Erwerb erfasst, während ein anderer Staat an die Belegenheit einzelner Vermögensgegenstände anknüpft.
Nicht selten überschneiden sich dabei unterschiedliche nationale Vorschriften. Während ein Staat an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft, kann ein anderer die Lage des Vermögens oder den Wohnsitz der Erben als maßgeblich ansehen. Genau diese unterschiedlichen Regelungen machen internationale Erbfälle häufig so anspruchsvoll.
Welche Steuern können anfallen?
Ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt und in welchem Umfang sie zu zahlen ist, hängt von vielen individuellen Umständen ab. Entscheidend sind unter anderem der Wohnsitz des Erblassers, der Wohnsitz der Erben, die Art und der Standort des Vermögens sowie die jeweiligen nationalen Steuergesetze. Während manche Staaten Erbschaften nur eingeschränkt besteuern, gelten in anderen Ländern deutlich umfangreichere Regelungen. In vielen Konstellationen unterliegt der Erwerb in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, während gleichzeitig im Ausland eine Erbschaft- oder Nachlasssteuer erhoben wird. Da es nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt, sind die Unterschiede zwischen den Staaten erheblich. Darüber hinaus laufen nationale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (z.B. Anrechnung ausländischer Steuern) teilweise ins Leere und in der Regel wird mindestens das jeweils höchste Steuerniveau der beteiligten Länder zum Tragen kommen.
Neben der eigentlichen Erbschaftsteuer können je nach Land weitere steuerliche oder verwaltungsrechtliche Verpflichtungen entstehen. Deshalb lohnt es sich, den gesamten Nachlass frühzeitig zu analysieren und alle relevanten Vermögenswerte zu erfassen. Neben der Erbschaftsteuer können – insbesondere bei Beteiligungen und Betriebsvermögen – auch ertragsteuerliche Folgen in mehreren Staaten sowie ggf. Wegzugsbesteuerungstatbestände eine Rolle spielen, sodass eine ganzheitliche Betrachtung des Erbfalls erforderlich ist. Gerade auf die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG für Deutschland) ist bei Auslandskonstellationen besonders zu achten, da der Wegfall des (nationalen) Ertragsteuerrechts – z.B. durch Vererbung an einen im Ausland ansässigen Erben – die Wegzugsbesteuerung auslösen und damit neben der Erbschaftsteuer auch erhebliche Einkommensteuerbeträge auslösen kann.
Doppelbesteuerung frühzeitig prüfen
Ein besonders sensibles Thema ist die mögliche Doppelbesteuerung. Ohne eine sorgfältige Prüfung besteht das Risiko, dass Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden. Zwar bestehen zwischen einigen Staaten Regelungen, die eine doppelte Belastung vermeiden oder zumindest abmildern können, dennoch unterscheiden sich die Voraussetzungen je nach Land erheblich. Zwar bestehen zwischen einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Anrechnungsvorschriften (z.B. in Deutschland nach § 21 ErbStG), die eine doppelte Belastung vermeiden oder zumindest abmildern können. In der Praxis lässt sich eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung jedoch nicht in allen Fällen vollständig verhindern.
Ob eine Anrechnung ausländischer Steuern oder andere Entlastungsregelungen möglich sind, sollte deshalb immer individuell geprüft werden. Eine pauschale Aussage lässt sich aufgrund der unterschiedlichen nationalen Vorschriften nicht treffen.
Diese Maßnahmen können Betroffenen helfen
Wer von einer grenzüberschreitenden Erbschaft betroffen ist, sollte möglichst früh alle relevanten Unterlagen zusammentragen. Hierzu zählen beispielsweise Testamente, Nachlassverzeichnisse, Kontoauszüge, Grundbuchunterlagen oder Bewertungsunterlagen für Immobilien und Unternehmensanteile. Eine vollständige Dokumentation erleichtert die steuerliche Einordnung erheblich.
Ebenso empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Fristen in den beteiligten Staaten gelten. Internationale Erbfälle gehen häufig mit unterschiedlichen Melde- und Erklärungspflichten einher. Werden diese versäumt, kann dies zu unnötigen Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen.
Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits vor der Abgabe einer Steuererklärung die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Vorgehensweisen bewerten zu lassen. So lassen sich mögliche Risiken frühzeitig erkennen und Handlungsspielräume besser ausschöpfen.
Warum eine frühzeitige Beratung sinnvoll ist
Internationale Erbfälle betreffen häufig nicht nur steuerliche Fragen, sondern auch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Je früher die individuelle Situation analysiert wird, desto besser lassen sich mögliche Risiken einschätzen und geeignete Lösungen entwickeln.
Eine frühzeitige steuerliche Begleitung schafft Transparenz und unterstützt dabei, Fristen einzuhalten, Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen und unnötige Belastungen zu vermeiden. Da jeder Erbfall anders ist, sollte auch die Beratung stets auf die persönliche Vermögens- und Familiensituation abgestimmt sein.